Angel-Sport-Verein Boldecker Land e.V.

Neue Satzung von 2020

Angel-Sport-Verein Boldecker Land e.V.

Neue Satzung von 2020

 § 1

Der Verein führt den Namen „Angel-Sport-Verein Boldecker Land e.V.“ mit dem Sitz in der Gemeinde Osloß. Der am 10.12.1975 gegründete Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 2

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Pflege der Angelfischerei, die Förderung des Naturschutz- und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und Pflege  von Fisch- und Muschelarten, sowie der im und am Wasser lebenden vorkommenden Tiere und Pflanzen dieser Region, unter Berücksichtigung des Artenschutzes.

 § 3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 § 4

Der Verein ist Mitglied im „Landessportfischer-Verband Niedersachsen“, sowie im „Verband deutscher Sportfischer“.

 § 5

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 § 6

Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühren für neue Mitglieder sind bei der Ausgabe der Fischerei-Erlaubnisscheine für das Geschäftsjahr voll zu entrichten.
  3. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

 § 7

Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch Ausfüllen eines Antrages-/Eintrittsformulares mit Unterschrift. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft im ASV wird mit der Aushändigung des Jahreserlaubnisscheines und des Sportpasses dann wirksam, wenn der entsprechende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr entrichtet sind. Der Sportfischereiprüfungsnachweis ist für den Vereinseintritt erforderlich.
  2. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Auflösung des Vereins
  2. Freiwilligen Austritt
  3. Tod des Mitgliedes
  4. Den Ausschluss aus dem ASV
  5. Den Ausschluss aus dem VDSF
  6. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, jeweils zum Ende des Kalenderjahres.

Bei Wohnungswechsel kann der Vorstand abweichend von dieser Regelung verfahren.

  1. Ruhen der Mitgliedschaft
  2. Die aktive Mitgliedschaft im ASV ruht bei Entrichtung einer Verwaltungsgebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  3. Ruht die aktive Mitgliedschaft für die Dauer der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes oder eines sozialen Jahres, wird das Mitglied beitragsfrei gestellt.
  4. Maßnahmen bei Verfehlungen

Gegen die Mitglieder können insbesondere wegen Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Verstoßes gegen die Vereinssatzung, Vereinsordnung und Beschlüsse der Hauptversammlung sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes, wegen Vereinsschädigendem Verhalten, wegen Handlungen gegen die Interessen des ASV oder wegen ähnlicher Verhaltensweisen folgende Maßnahmen einzeln oder zusammengetroffen werden.

  1. Ermahnung
  2. Verwarnung
  3. Auflagen (z.B. Arbeitsauflagen)
  4. Geldbußen
  5. Zeitweiliger Verlust der Mitgliedschaftsrechte oder Teile davon (z.B. Angelverbot)
  6. Ausschluss aus dem Verein

 

Bei einem Ausschluss aus dem ASV erfolgt grundsätzlich eine Meldung an den
Bezirksverband bezüglich weiterer überörtlicher Maßnahmen.

 

Über die Maßregelung eines Mitgliedes entscheidet auf Abtrag des geschäftsführenden Vorstandes der Disziplinarausschuss. Vor einen Antrag auf Maßregelung kann das betroffene Mitglied vor dem geschäftsführenden Vorstand geladen und mit den erhobenen Vorwürfen vertraut gemacht werden. Der Antrag des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekannt werden des Vorgangs zu stellen. Der Vorstand hat den Antrag auf Maßregelung eines Mitgliedes durch den Disziplinarausschuss schriftlich zu stellen, ihn zu begründen und gegebenenfalls Zeugen zu benennen. Dem Mitglied muss die Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Disziplinarausschuss ermöglicht werden. Gegen die Maßregelung durch den Disziplinarausschuss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Adressat ist der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er wird zur weiteren Prüfung und abschließenden Beschlussfassung der nächsten Mitgliederversammlung zugestellt. Diese bestätigt bzw. revidiert den Beschluss des Disziplinarausschusses.

 § 8

Vereinsvorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
    Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Kassenwart
    Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Kassenwart
    Schriftführer
    Gewässerwart
    Jugendwart
  3. Der erweiterte Vorstand wird auf Vorschlag während der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Bedarf kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter für den Kassenwart und den Schriftführer bestellen. Diese Vertreter müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Der Disziplinarausschuss
    Der erweiterte Vorstand des Vereins ist gleichzeitig Disziplinarausschuss.
    Der Disziplinarausschuss hat die Aufgabe, auf Antrag des Vorstandes oder aus eigenem Ermessen unter Anwendung dieser Satzung Verhandlungen durchzuführen, Mitglieder und Zeugen zu laden und die in dieser Satzung festgelegten Maßnahmen bei Erfordernis zu veranlassen 

§ 9

Jahreshauptversammlung

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt einmal jährlich. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder veranlasst werden. Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.

 

§ 10

Beurkundung der Beschlüsse

Protokolle werden vom Schriftführer ausgefertigt und vom 1. Vorsitzenden unterschrieben. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die folgende Hauptversammlung.

 

§ 11

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch daran.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Gemeinde Osloß bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige ,mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  1. Kassenprüfer
    Die Hauptversammlung wählt drei sachkundige Revisoren, so dass in jedem Jahr ein Prüfer neu gewählt wird. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Unmittelbare Widerwahl ist nicht zulässig. Die Revisoren haben die Pflicht die Jahresabrechnung jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die sachlich richtige Verwendung der Vereinsmittel sowie den Zustand der Kassenführung zu erstrecken. Zwischenprüfungen liegen im Ermessen der Revisoren, können jedoch auch vom 1. Vorsitzenden oder der Jahreshauptversammlung zur Pflicht gemacht werden. Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfern abzuzeichnen. Bei der Jahreshauptversammlung wird mündlich über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet

 

 

 

 § 12

Geschäftsordnung

Die Verfahrensweise bei Versammlungen, Sitzungen und sonstigen vereinsinternen Angelegenheiten kann über eine Geschäfts- und Wahlordnung geregelt werden. Der Beschluss bzw. die Änderungen dieser o.a. Ordnungen erfolgt in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§ 13

Diese Satzung tritt am Tage nach der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Nachtrag zur Satzung vom 11.11.2002

Regelung zur Ausgabe der Angelpapiere und Bezahlung der Beiträge

  1. Ausgabe der Angelpapiere und Bezahlung der Beiträge.
    Die Ausgabe der Angelpapiere erfolgt bei der Jahreshauptversammlung, sowie an zwei weiteren Terminen die den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können die Angelpapiere auch direkt beim Kassenwart, nach vorheriger Rücksprache mit diesem, direkt abgeholt werden. Die Angelpapiere müssen bis spätestens zum 30.04. jeden Jahres gelöst werden. Nach Erhalt der Angelpapiere muss der Jahresbeitrag, inkl. der evtl. angelaufenen Strafgelder, an den Kassenwart gezahlt werden.

Werden die Angelpapiere nicht bis zum 30.04. des laufenden Jahres gelöst, werden vom Vorstand des ASV Boldecker Land folgende Schritte eingeleitet.

– am 01.05. des Jahres wird an den säumigen Zahler eine Mahnung verschickt.
– die festgelegte Mahngebühr wird erhoben (siehe Gebühren).
– es wird darauf hingewiesen, dass der Mitgliedsbeitrag innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden muss.

Ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb dieser Frist nicht bezahlt worden, kann dieser per Vorstandsbeschluss aus dem ASV Boldecker Land e.V. ausgeschlossen werden. Zusätzlich erfolgt eine schriftliche Meldung an den Landesverband

 

 

 

Nachtrag zur Satzung gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2001

Regelung zur Mitgliedschaft von Jugendlichen von 10 bis 14 Jahren

  1. Allgemeines
    $15 des niedersächsischen Fischereigesetzes darf der ASV Boldecker Land e.V., Jugendlichen unter 14 Jahren eine Fischereierlaubnis zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilen. Geeignete Personen sind der Jugendwart sowie alle aktiven Mitglieder des ASV Boldecker Land e.V. mit Fischereiprüfung.
  2. Mitglieds- und Berechtigungsnachweis

Die Jugendlichen erhalten einen Sportfischerpass in dem die Beitragsmarken eingeklebt werden. Auf der letzten Seite dieses Passes „Besondere Eintragungen“ wird vermerkt, dass der Sportfischerpass zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung ausgehändigt wurde. Erlaubt wird das Angeln mit einer Handangel unter Aufsicht geeigneter Personen.

  1. Gesonderte Beiträge

Die Aufnahmegebühr für Jugendliche vom 10. Bis zum 14. Lebensjahr wird auf 25,00 Euro und der Jahresbeitrag für Jugendliche vom 10. bis 14. Lebensjahr auf 30,00 Euro festgelegt.

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